Markenrecht & Schutz
Schutzdauer & Verlängerung
Term of Protection & Renewal
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich gegen Gebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern (§ 47 MarkenG). Anders als Patent oder eingetragenes Design kann eine Marke damit theoretisch unbegrenzt bestehen — solange sie benutzt und rechtzeitig verlängert wird.
Erklärung
Die Schutzdauer regelt, wie lange eine eingetragene Marke gilt. Nach § 47 Abs. 1 MarkenG beträgt sie zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an — nicht vom Tag der Eintragung. Der Anmeldetag ist zugleich der Prioritätstag, der über den Vorrang gegenüber jüngeren Marken entscheidet.
Das Besondere am Markenrecht ist die unbegrenzte Verlängerbarkeit. § 47 Abs. 2 MarkenG bestimmt, dass die Eintragung auf Antrag und gegen Zahlung der Verlängerungsgebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängert wird — und das beliebig oft. Damit unterscheidet sich die Marke grundlegend von Patent (maximal 20 Jahre) und eingetragenem Design (maximal 25 Jahre), die zwingend auslaufen. Eine Marke kann Jahrzehnte, sogar über ein Jahrhundert bestehen.
Für die Verlängerung gelten Fristen. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden; § 47 Abs. 6 MarkenG gewährt zusätzlich eine sechsmonatige Nachfrist nach Ablauf, in der die Verlängerung gegen einen Zuschlag noch möglich ist. Wird die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet, wird die Marke gelöscht. Die unbegrenzte Dauer ist also kein Selbstläufer — sie setzt aktives Fristmanagement voraus.
Das ist eine allgemeine Erläuterung und keine Rechtsberatung.
Abgrenzung
Die formale Schutzdauer (zehn Jahre, verlängerbar) ist vom Benutzungszwang zu trennen. Eine Marke kann formal im Register stehen und dennoch angreifbar sein, wenn sie fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurde (§ 26, § 49 Abs. 1 MarkenG). Bestand im Register und rechtliche Unangreifbarkeit sind also zwei verschiedene Dinge: Das eine sichert die Verlängerung, das andere die tatsächliche Benutzung.
Beispiel
Traditionsmarken wie „Maggi“ oder „Nivea“ bestehen seit weit über hundert Jahren — möglich nur, weil das Markenrecht die unbegrenzte Verlängerung um je zehn Jahre erlaubt. Jede dieser Marken wurde und wird alle zehn Jahre aktiv verlängert; ein einziges verpasstes Fristfenster hätte den Schutz gekostet.
Was heißt das für dich?
Die praktische Botschaft ist unspektakulär, aber teuer, wenn ignoriert: Setz dir eine verlässliche Fristerinnerung für die Verlängerung — zehn Jahre sind lang genug, um sie zu vergessen, und eine gelöschte Marke gibt den Namen für Wettbewerber frei. Zugleich ist die unbegrenzte Dauer ein strategischer Wert: Eine gepflegte Marke ist ein Vermögensgegenstand, der über Generationen tragen kann. Verlängerungsfristen gehören deshalb ins zentrale Vertrags- und Fristencontrolling, nicht in die Schublade.