Markenrecht & Schutz
Markenanmeldung
Trademark Application
Die Markenanmeldung ist das amtliche Verfahren, um eine Marke eintragen und damit schützen zu lassen — national beim DPMA, EU-weit als Unionsmarke beim EUIPO, international über das Madrid-System der WIPO. Das Amt prüft absolute Schutzhindernisse; ältere Rechte Dritter prüft es nicht. Der Schutz entsteht mit der Eintragung.
Erklärung
Die Markenanmeldung ist der formale Schritt, mit dem aus einer Idee ein geschütztes Recht wird. In Deutschland läuft sie über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), online oder in Papierform. Die Anmeldung muss nach § 32 MarkenG mindestens Angaben zum Anmelder, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die Schutz beansprucht wird. Letztere werden nach der Nizza-Klassifikation eingeordnet.
Nach Eingang prüft das Amt die absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) — vor allem, ob das Zeichen unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend ist. Ältere Rechte Dritter, also relative Schutzhindernisse (§ 9 ff. MarkenG), prüft das DPMA ausdrücklich nicht von Amts wegen. Deshalb kann eine Marke eingetragen werden, obwohl eine ältere ähnliche Marke existiert; deren Inhaber muss selbst per Widerspruch reagieren. Nach Eintragung folgt eine dreimonatige Widerspruchsfrist für Inhaber älterer Rechte.
Für breiteren Schutz gibt es zwei weitere Wege. Die Unionsmarke beim EUIPO gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Über das Madrid-System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) lässt sich auf Basis einer nationalen oder Unionsmarke Schutz in zahlreichen weiteren Ländern erstrecken (internationale Registrierung).
Zu den Kosten (Stand Juli 2026, DPMA): Die Grundgebühr beträgt 290 Euro bei elektronischer, 300 Euro bei Anmeldung in Papierform und deckt bis zu drei Klassen ab; jede weitere Klasse ab der vierten kostet 100 Euro. Gebühren können sich ändern — vor der Anmeldung immer den aktuellen Stand auf dpma.de prüfen.
Das ist eine allgemeine Erläuterung und keine Rechtsberatung.
Abgrenzung
Die Anmeldung (Antrag) ist noch nicht die Eintragung (das entstehende Recht). Erst mit der Eintragung ins Register beginnt der volle Markenschutz, rückwirkend ab dem Anmeldetag (Priorität). Zu unterscheiden ist die eingetragene Marke außerdem von der Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, die ohne Eintragung allein durch Verkehrsgeltung entsteht — der Regelfall im Geschäftsverkehr ist jedoch die eingetragene Marke.
Beispiel
Ein Münchner Maschinenbauer will seinen Produktnamen sichern. Er meldet beim DPMA eine Wortmarke in drei Nizza-Klassen an (Maschinen, Reparaturdienstleistungen, technische Beratung), zahlt 290 Euro und erhält nach Prüfung die Eintragung. Plant er später den Export in die EU, erweitert er über eine Unionsmarke oder das Madrid-System — statt in jedem Land einzeln anzumelden.
Was heißt das für dich?
Zwei Dinge entscheiden über den Erfolg deiner Anmeldung. Erstens die Vorabrecherche: Weil das Amt keine älteren Rechte prüft, solltest du vorher nach kollidierenden Marken suchen — sonst hältst du eine Eintragung und verletzt trotzdem fremde Rechte. Zweitens der richtige Klassenzuschnitt: Zu wenige Klassen lassen Lücken, zu viele kosten unnötig. Bei relevanten Marken lohnt sich fast immer die Begleitung durch eine Anwältin oder einen Patentanwalt — die Anmeldung selbst ist billig, ein Fehler darin teuer.