StartMarken-GlossarRelative Schutzhindernisse

Markenrecht & Schutz

Relative Schutzhindernisse

Relative Grounds for Refusal

Relative Schutzhindernisse sind ältere Rechte Dritter, die einer jüngeren Marke entgegenstehen — vor allem eine prioritätsältere, verwechselbare Marke (§ 9 MarkenG). Das Amt prüft sie nicht von Amts wegen; der Inhaber des älteren Rechts muss sie per Widerspruch oder Löschungsantrag geltend machen. Rechtsgrundlage sind §§ 9–13 MarkenG.

Erklärung

Relative Schutzhindernisse sind Gründe, die einer Marke wegen älterer Rechte Dritter entgegenstehen. Anders als die absoluten Hindernisse (§ 8 MarkenG) schützen sie nicht das Allgemeininteresse, sondern die Interessen eines bestimmten Inhabers eines prioritätsälteren Rechts. Der Kernfall steht in § 9 Abs. 1 MarkenG: Eine jüngere Marke kann gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist (Nr. 1) oder wegen Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr gedanklicher Verbindung (Nr. 2). Bei bekannten Marken kommt ein erweiterter Schutz hinzu.

Neben § 9 kennen die §§ 10 bis 13 MarkenG weitere relative Hindernisse — etwa notorisch bekannte Marken, Agentenmarken oder ältere sonstige Rechte wie Namens-, Firmen- oder Werktitelrechte. Gemeinsam ist ihnen: Sie beruhen auf einem konkreten fremden Recht, das älter ist als die angegriffene Marke.

Entscheidend ist die Verfahrensfrage. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft relative Hindernisse im Eintragungsverfahren nicht von sich aus. Eine Marke wird also eingetragen, auch wenn eine ältere verwechselbare Marke existiert. Der Inhaber des älteren Rechts muss selbst aktiv werden — durch Widerspruch innerhalb der Frist (§ 42 MarkenG) oder durch einen Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantrag. Wer nicht aufpasst, verliert seinen Schutzvorrang faktisch.

Das ist eine allgemeine Erläuterung und keine Rechtsberatung.

Abgrenzung

Zu den absoluten Schutzhindernissen: Diese prüft das Amt selbst, sie betreffen das Zeichen als solches (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis). Relative Hindernisse betreffen fremde ältere Rechte und werden nur auf Initiative des Berechtigten geprüft. Die materielle Kernfrage bei § 9 — ob Verwechslungsgefahr vorliegt — entspricht inhaltlich der Verletzungsprüfung nach § 14 MarkenG, nur in einem anderen Verfahren.

Beispiel

Ein Start-up meldet eine Wortmarke an, die einer seit Jahren eingetragenen Marke eines Wettbewerbers stark ähnelt. Das Amt trägt sie zunächst ein — die Ähnlichkeit ist ein relatives, kein absolutes Hindernis. Erst wenn der ältere Markeninhaber fristgerecht Widerspruch einlegt und Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darlegt, wird die jüngere Marke wieder gelöscht.

Was heißt das für dich?

Verlass dich nicht darauf, dass eine erfolgreiche Eintragung „Freibrief“ bedeutet. Weil das Amt ältere Rechte nicht prüft, kannst du eine Marke im Register halten und trotzdem eine fremde ältere Marke verletzen. Zwei Konsequenzen: Erstens vor der Anmeldung eine Recherche nach älteren identischen und ähnlichen Marken durchführen (Kollisionsrecherche). Zweitens, wenn du selbst Markeninhaber bist, das Register überwachen und bei kollidierenden Neuanmeldungen fristgerecht Widerspruch einlegen — sonst weicht dein Schutz auf.