StartMarken-GlossarAbsolute Schutzhindernisse

Markenrecht & Schutz

Absolute Schutzhindernisse

Absolute Grounds for Refusal

Absolute Schutzhindernisse sind Gründe, aus denen eine Marke gar nicht erst eingetragen wird — vom Amt von Amts wegen geprüft. Dazu zählen vor allem fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben (Freihaltebedürfnis), Täuschungseignung und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Rechtsgrundlage ist § 8 MarkenG.

Erklärung

Absolute Schutzhindernisse sind die Gründe, aus denen das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemeldete Marke zurückweist — unabhängig davon, ob es bereits ähnliche Marken Dritter gibt. Sie schützen das Allgemeininteresse an einem funktionsfähigen Markensystem und werden vom Amt von Amts wegen geprüft, also ohne dass jemand einen Antrag oder Widerspruch stellen müsste.

§ 8 Abs. 2 MarkenG listet die einzelnen Hindernisse auf. Die praktisch wichtigsten sind: fehlende Unterscheidungskraft (Nr. 1) und das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben (Nr. 2). Hinzu kommen unter anderem gebräuchlich gewordene Bezeichnungen, Zeichen, die das Publikum über Art, Beschaffenheit oder Herkunft täuschen, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten sowie geschützte Hoheitszeichen wie Staatswappen oder amtliche Prüfzeichen.

Ein absolutes Schutzhindernis ist nicht in jedem Fall endgültig. § 8 Abs. 3 MarkenG lässt eine Ausnahme zu: Hat sich ein an sich schwaches Zeichen durch intensive Benutzung im Verkehr durchgesetzt und erkennt das Publikum es tatsächlich als Herkunftshinweis, können die Hindernisse nach Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 überwunden werden (Verkehrsdurchsetzung).

Das ist eine allgemeine Erläuterung und keine Rechtsberatung.

Abgrenzung

Absolute Schutzhindernisse betreffen das Zeichen als solches und das Allgemeininteresse — das Amt prüft sie selbst. Relative Schutzhindernisse (§§ 9 ff. MarkenG) betreffen dagegen ältere Rechte Dritter, etwa eine prioritätsältere Marke. Diese prüft das Amt im Eintragungsverfahren nicht von sich aus; sie müssen vom Inhaber des älteren Rechts per Widerspruch oder Löschungsantrag geltend gemacht werden.

Beispiel

Die Anmeldung „Bio“ als Marke für Lebensmittel scheitert an mehreren absoluten Hindernissen zugleich: keine Unterscheidungskraft, beschreibende Angabe und potenzielle Täuschungseignung. Das Amt weist sie zurück, ohne dass ein Wettbewerber tätig werden muss. Auch ein Zeichen, das eine geschützte geografische Herkunftsangabe missbraucht, wird von Amts wegen abgelehnt.

Was heißt das für dich?

Bevor du in Naming, Logo und Anmeldegebühren investierst, prüfe dein Wunschzeichen gegen die absoluten Hindernisse — vor allem gegen Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis. Eine Zurückweisung kostet Zeit, Geld und oft eine zweite Namensrunde. Der pragmatische Weg: einen unterscheidungskräftigen, nicht rein beschreibenden Namen wählen und im Zweifel eine markenrechtliche Vorabprüfung durch eine Fachanwältin oder Patentanwältin beauftragen.