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Markenrecht & Schutz

Verkehrsdurchsetzung

Acquired Distinctiveness

Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass ein an sich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen durch intensive Benutzung nachträglich als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Ist das der Fall, kann es trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen werden (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Der Nachweis ist aufwendig und verlangt einen hohen Bekanntheitsgrad im Verkehr.

Erklärung

Verkehrsdurchsetzung ist der Weg, ein Zeichen doch noch schützen zu lassen, das eigentlich an einem absoluten Schutzhindernis scheitern würde. Grundregel: Fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft oder ist es rein beschreibend, wird es nicht eingetragen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). § 8 Abs. 3 MarkenG durchbricht das: Hat sich das Zeichen vor der Entscheidung über die Eintragung infolge seiner Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, greifen diese Hindernisse nicht mehr.

Der Gedanke dahinter: Wenn ein ursprünglich schwaches Zeichen durch jahrelange, intensive Nutzung im Markt tatsächlich als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, erfüllt es die Herkunftsfunktion — auch ohne originäre Unterscheidungskraft. Das Zeichen hat sich seine Kennzeichnungskraft „erarbeitet“.

Der Nachweis ist die eigentliche Hürde. Der Anmelder muss belegen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen einem Unternehmen zuordnet. Übliche Belege sind repräsentative Verkehrsbefragungen, Umsatz- und Marktanteilszahlen, Werbeaufwendungen, Dauer und geografische Reichweite der Benutzung. Je beschreibender das Ausgangszeichen, desto höher die geforderten Durchsetzungsgrade — bei glatt beschreibenden Angaben sehr hoch.

Das ist eine allgemeine Erläuterung und keine Rechtsberatung.

Abgrenzung

Verkehrsdurchsetzung ist von der bloßen Unterscheidungskraft zu trennen: Diese ist dem Zeichen von Haus aus eigen (originär), jene wird erst durch Benutzung erworben. Nicht zu verwechseln ist sie mit der Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG — dort entsteht ein Markenschutz ganz ohne Eintragung allein durch Benutzung und Bekanntheit. Verkehrsdurchsetzung dagegen dient dazu, ein Eintragungshindernis im Registerverfahren zu überwinden.

Beispiel

Ein schlichter Farbton oder ein beschreibendes Wort kann als Marke eingetragen werden, wenn Umfragen zeigen, dass ein großer Teil der Verbraucher ihn eindeutig einem Unternehmen zuordnet — etwa ein bestimmtes Magenta in der Telekommunikation oder ein Rot-Ton im Süßwarenbereich. Ohne die jahrzehntelange, milliardenschwere Markenpräsenz wären solche Zeichen nicht schutzfähig.

Was heißt das für dich?

Für die meisten Mittelständler ist Verkehrsdurchsetzung kein realistischer Plan A — sie setzt einen Bekanntheitsgrad und Belegaufwand voraus, den nur wenige Marken erreichen. Die praktische Lehre ist die umgekehrte: Wähle von Anfang an ein originär unterscheidungskräftiges Zeichen, dann brauchst du diesen teuren Umweg gar nicht. Verlass dich nicht darauf, einen beschreibenden Namen später „durchsetzen“ zu können — das gelingt selten und kostet viel.