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Markenrecht & Schutz

Unterscheidungskraft

Distinctive Character

Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, als Herkunftshinweis zu wirken — also Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Fehlt sie, ist die Marke nicht eintragbar (absolutes Schutzhindernis, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Rein beschreibende oder gebräuchliche Zeichen haben keine Unterscheidungskraft.

Erklärung

Unterscheidungskraft ist die zentrale Eintragungsvoraussetzung im Markenrecht. Gemeint ist die Fähigkeit eines Zeichens, dem Verkehr zu signalisieren, dass eine Ware oder Dienstleistung aus einem ganz bestimmten Unternehmen stammt — und nicht aus einem beliebigen anderen. Genau das ist die Herkunftsfunktion der Marke. Ein Zeichen ohne diese Eignung kann seine Aufgabe nicht erfüllen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG macht daraus ein absolutes Schutzhindernis: Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft dies von Amts wegen, ohne dass ein Dritter widersprechen müsste. Eng damit verknüpft ist das Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Beschreibende Angaben zu Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder geografischer Herkunft müssen allen Marktteilnehmern frei zur Verfügung stehen und dürfen nicht monopolisiert werden.

Die Beurteilung erfolgt immer bezogen auf die konkreten Waren und Dienstleistungen. Dasselbe Wort kann für die eine Kategorie unterscheidungskräftig und für die andere beschreibend sein. „Apple“ hat für Computer hohe Unterscheidungskraft, für Obst hätte es keine. Es kommt also nicht auf das Zeichen an sich an, sondern auf seinen Bezug zum konkreten Angebot.

Das ist eine allgemeine Erläuterung und keine Rechtsberatung.

Abgrenzung

Unterscheidungskraft ist von der Kennzeichnungskraft zu trennen, auch wenn beide oft vermischt werden. Unterscheidungskraft ist die Eintragungsvoraussetzung: Hat das Zeichen sie nicht, kommt es gar nicht erst ins Register. Kennzeichnungskraft beschreibt dagegen die Stärke einer bereits eingetragenen Marke im Markt — je bekannter und eigenständiger, desto größer ihr Schutzumfang gegen ähnliche Zeichen.

Beispiel

„Der Testsieger“ als Marke für Waschmittel wäre nicht eintragungsfähig: Der Verkehr versteht es als anpreisende Sachaussage, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen — also keine Unterscheidungskraft. „Frosch“ für Reinigungsmittel dagegen hat sie: Der Begriff steht in keinem beschreibenden Bezug zur Ware und funktioniert als Herkunftszeichen.

Was heißt das für dich?

Der beliebteste Fehler bei der Namenswahl im Mittelstand ist der beschreibende Name — „Präzisions-Werkzeug GmbH“ klingt seriös, ist aber als Marke kaum schützbar, weil er nur die Leistung beschreibt. Für die Markenanmeldung brauchst du ein Zeichen mit eigener Unterscheidungskraft, das nicht bloß erklärt, was du tust. Das ist zugleich eine strategische Chance: Ein unterscheidungskräftiger Name ist nicht nur rechtlich schützbar, sondern auch positionierungsstärker als die zehnte beschreibende Variante im Markt.